(© by Enrico Goth GV am AG Borna)
Die eidesstattliche Versicherung nach § 836 Abs. 3 ZPO
Im Verfahren der Forderungspfändung hat der Schuldner dem Gläubiger, die zur
Geltendmachung seiner Rechte notwendige Auskunft zu erteilen und vorhandene
Urkunden herauszugeben.
Erteilt der Schuldner die „nötige“ Auskunft nicht, so kann der Gläubiger
verlangen, dass der Schuldner diese Auskunft zu Protokoll des
Gerichtsvollziehers gibt und diese Angaben an Eides statt versichert.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Lässt der Gläubiger G den Anspruch aus einer Lebensversicherung des Schuldners S
gegen dessen Lebensversicherungsgesellschaft L pfänden und überweisen
(Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts), so hat der
Schuldner S beispielsweise anzugeben, wer in der gepfändeten Lebensversicherung
als Bezugsberechtigter für den Todesfall eingetragen ist und ggf. ob diese
Bezugsberechtigung widerruflich ist.
Macht der Schuldner S diese Auskunft nicht freiwillig außergerichtlich, so kann
der Gläubiger G diese Auskunft des Schuldners verlangen. Der Schuldner S muss
diese Angaben dann auf Antrag des Gläubigers G beim zuständigen
Gerichtsvollzieher zu Protokoll geben und an Eides statt versichern.
Die eidesstattliche Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO
Grundlage für dieses Verfahren ist der Herausgabeanspruch an einer beweglichen
Sache. Es muss folglich ein Titel vorliegen, nach dem eine näher bestimmte Sache
herauszugeben ist. Findet der Gerichtsvollzieher die Sache nicht vor, so hat der
Schuldner auf Antrag des Gläubigers an Eides statt zu versichern, dass er die
Sache
a) nicht hat und
b) nicht wisse, wo sich die Sache befinde.
Ein Beispiel:
Der Gläubiger G lässt sich die Forderung des Schuldners S gegen dessen
Lebensversicherungsgesellschaft L mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
pfänden und überweisen. Der Anspruch gegen die Lebensversicherungsgesellschaft
ist nun von S auf G übergegangen. Der Schuldner S hat aber ggf. noch die
Lebensversicherungspolice, die ihn zur Auszahlung berechtigt. Diese ist dem
neuen Gläubiger G auf Antrag herauszugeben.
Findet der Gerichtsvollzieher diese Police nicht vor, so hat der Schuldner S an
Eides statt zu versichern, dass er die Police nicht hat und über den Verbleib
derer nichts weiß.
Die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO
Dieser so genannte „Offenbarungseid“ wegen einer Geldforderung ist die für den
Gerichtsvollzieher häufigste und bedeutendste Form der eidesstattlichen
Versicherung. Hierbei muss vom Schuldner auf einen entsprechenden Antrag des
Gläubigers hin und unter dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (§ 807 ZPO)
ein so genanntes „Vermögensverzeichnis“ erstellt bzw. ausgefüllt werden. Darin
müssen sämtliche Vermögenswerte und eventuelle Forderungen sowie deren Grund
angegeben werden. Der Schuldner muss seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse offen legen.
Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher ist
keine Vollstreckungshandlung im eigentlichen Sinne. Sie dient fast
ausschließlich zur Gewinnung von Informationen und somit weiteren
Vollstreckungsmöglichkeiten für den Gläubiger. Des weiteren leistet zum Beispiel
eine Kreditausfallversicherung des Gläubigers erst nach Ableistung der
eidesstattlichen Versicherung des Schuldners. Somit kann es vorkommen, dass die
Ableistung der eidesstattlichen Versicherung für den Gläubiger mehr Bedeutung
und Vorteile hat, als eine eventuelle Ratentilgung durch den Schuldner. Aufgrund
der wirtschaftlichen Nachteile einer eingetragenen eidesstattlichen Versicherung
kann dieses Verfahren aber auch ein Druckmittel für den Gläubiger sein, um den
Schuldner zur Verhinderung dessen zur Zahlung zu bewegen.
Eine abgegebene eidesstattliche Versicherung wird im Schuldnerverzeichnis des
zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Sie ist ab dem Tag der Abgabe drei Jahre
gültig. Danach erfolgt die Löschung automatisch. In dieser Zeit muss die
eidesstattliche Versicherung nur aufgrund besonderer Voraussetzungen, wie zum
Beispiel gravierender Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse neu geleistet werden (§ 903 ZPO). Die eingetragene eidesstattliche
Versicherung wird an die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine
Kreditsicherung) sowie an die zuständigen Industrie- und Handelskammern
mitgeteilt. Dies kann wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen. Für den
Schuldner hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Vorteil, dass
nunmehr eine zwanglose Ratenvereinbarung mit dem Gläubiger möglich ist.
Das Verfahren zur Ableistung des Offenbarungseides beim Gerichtsvollzieher ist
an strenge, vor allem formale Vorschriften der Zivilprozessordnung geknüpft. So
hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner grundsätzlich zu dem von ihm
angesetzten Termin förmlich unter Beachtung einer Ladungsfrist vorzuladen. Im
Termin hat der Schuldner ein von ihm ausgefülltes Vermögensverzeichnis
vorzulegen. Zu Protokoll des Gerichtsvollziehers muss er seine gemachten Angaben
an Eides statt versichern. Das heißt, er muss seine Angaben nicht beweisen oder
durch Urkunden belegen. Alleine der geleistete Eid ist bis zu einer eventuellen
Widerlegung der gemachten Angaben Beweis der Richtigkeit seiner Angaben. Auf die
Bedeutung dieses Eides weißt der Gerichtsvollzieher den Schuldner eindringlich
hin und belehrt ihn des weiteren dahingehend, dass gemäß §§ 156, 163
Strafgesetzbuch eine falsche Aussage bis zu drei Jahren Freiheitsstraße bedeuten
kann.
Sollte der Schuldner zum angesetzten Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigern, kann auf Antrag des
Gläubigers durch den zuständigen Richter Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung erlassen werden. Für die Verhaftung ist der
Gerichtsvollzieher zuständig. Bei einer weiteren Weigerung der Abgabe des
Offenbarungseides trotz Haftbefehl hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu
verhaften und in die zuständige Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer bis zu
sechsmonatigen Beugehaft zu verbringen. Hierzu kann der Gerichtsvollzieher
polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Wichtige Vorschriften:
§ 478
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
§ 479
(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder
oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am
Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung
von dessen Sitz aufhält.
(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des
Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.
§480
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener
Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit
religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
§ 481
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der
Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht
(Eidesformel):
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der
Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht
(Eidesformel):
"Ich schwöre es."
(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder
Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden
wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die
Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
§ 483
(1) Stumme, die schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens und
Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.
(2) Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines
Dolmetschers durch Zeichen.
§ 807
(1) Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht
geführt oder macht dieser glaubhaft, dass er durch Pfändung seine Befriedigung
nicht vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag verpflichtet,
ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund
und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch
ersichtlich sein
1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung anberaumten Termine vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des
Schuldners an seinen Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seine oder seines
Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine oder seines
Ehegatten voll- oder halbbürtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser
Personen;
2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen
Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand
hatten;
3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen
Verfügungen zugunsten seines Ehegatten.
Sachen, die nach § 811 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen
sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei
denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(2) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die von
ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig
gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
§ 836
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung
der Forderung abhängig ist.
(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist,
zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als
rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des
Drittschuldners gelangt.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der
Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen
Urkunden herauszugeben. Die Herausgabe kann von dem Gläubiger im Wege der
Zwangsvollstreckung erwirkt werden.
§ 883
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter
beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm
wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner
verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu
versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich
befinde.
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der
eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
§ 899
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 883
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als
Vollstreckungsgericht zuständig.
§ 900
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Bestimmung eines
Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dem Antrag sind der
Vollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden, aus denen sich die Verpflichtung
des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergibt, beizufügen.
(2) Das Vollstreckungsgericht hat vor der Terminbestimmung von Amts wegen
festzustellen, ob in dem bei ihm geführten Schuldnerverzeichnis eine Eintragung
darüber besteht, dass der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder dass gegen ihn die Haft zur
Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet ist. Liegt
eine noch nicht gelöschte Eintragung vor, so ist der Gläubiger zu
benachrichtigen und das Verfahren nur auf Antrag fortzusetzen.
(3) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist
dem Schuldner selbst zuzustellen, auch wenn er einen Prozessbevollmächtigten
bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.
Dem Gläubiger ist die Terminbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2
mitzuteilen. Seine Anwesenheit in dem Termin ist nicht erforderlich. Das Gericht
kann den Termin aufheben oder verlegen oder die Verhandlung vertagen, wenn der
Gläubiger zustimmt.
(4) Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen
einer Frist von drei Monaten tilgen werde, so kann das Gericht den Termin zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bis zu drei Monaten vertagen. Weist der
Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu zwei
Dritteln getilgt hat, so kann das Gericht den Termin nochmals bis zu sechs
Wochen vertagen. Gegen den Beschluss, durch den der Termin vertagt wird, findet
sofortige Beschwerde statt. Der Beschluss, durch den die Vertagung abgelehnt
wird, ist unanfechtbar.
(5) Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung, so ist von dem Gericht durch Beschluss über den Widerspruch zu
entscheiden. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt erst nach
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann jedoch
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft
anordnen, wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen ist,
oder wenn nach Vertagung nach Absatz 4 der Widerspruch auf Tatsachen gestützt
wird, die zur Zeit des ersten Antrages auf Vertagung bereits eingetreten waren.
§ 901
Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe
auf Antrag die Haft anzuordnen.
§ 902
(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgericht des Haftorts
beantragen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Antrag ist ohne
Verzug stattzugeben.
(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der
Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntnis gesetzt.
§ 903
Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung
bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht
ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen
eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder
dass
ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.
§ 909
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der
Haftbefehl muss bei der Verhaftung dem Schuldner vorgezeigt und auf Begehren
abschriftlich mitgeteilt werden.
§ 915
(1) Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der Personen, die in einem
bei ihm anhängigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung nach § 807
abgegeben haben oder gegen die nach § 901 die Haft angeordnet ist. In dieses
Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen aufzunehmen, die eine
eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben. Die
Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs
Monate gedauert hat. Geburtsdaten der Personen sind, soweit bekannt,
einzutragen.
(2) Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur für
Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um gesetzliche Pflichten
zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen
für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche
Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies zur Verfolgung von
Straftaten erforderlich ist. Die Informationen dürfen nur für den Zweck
verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Nichtöffentliche Stellen
sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
§ 915a
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren
seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung
abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet
worden ist.
(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn
1. die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Verfahren zur
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen worden ist
oder
2. der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekannt geworden
ist.
§ 915b
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auf Antrag Auskunft, welche
Angaben über eine bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sind,
wenn dargelegt wird, dass die Auskunft für einen der in § 915 Abs. 2 bezeichneten
Zwecke erforderlich ist. Ist eine Eintragung vorhanden, so ist auch das Datum
des in Absatz 2 genannten Ereignisses mitzuteilen.
(2) Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der
Anordnung der Haft oder der Beendigung der sechsmonatigen Haftvollstreckung drei
Jahre verstrichen, so gilt die entsprechende Eintragung als gelöscht.