(© by Enrico Goth GV am AG Borna)

Die eidesstattliche Versicherung

 

Allgemeines

Mit der zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle im Jahre 1998 wurde das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ab dem 01.01.1999 auf den Gerichtsvollzieher übertragen. Bis dahin war seit 1970 der Rechtspfleger beim Amtsgericht, vorher der Richter zuständig.

Es gibt in der Zivilprozessordnung drei Arten der eidesstattlichen Versicherung:


Die eidesstattliche Versicherung nach § 836 Abs. 3 ZPO


Im Verfahren der Forderungspfändung hat der Schuldner dem Gläubiger, die zur Geltendmachung seiner Rechte notwendige Auskunft zu erteilen und vorhandene Urkunden herauszugeben.

Erteilt der Schuldner die „nötige“ Auskunft nicht, so kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner diese Auskunft zu Protokoll des Gerichtsvollziehers gibt und diese Angaben an Eides statt versichert.


Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Lässt der Gläubiger G den Anspruch aus einer Lebensversicherung des Schuldners S gegen dessen Lebensversicherungsgesellschaft L pfänden und überweisen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts), so hat der Schuldner S beispielsweise anzugeben, wer in der gepfändeten Lebensversicherung als Bezugsberechtigter für den Todesfall eingetragen ist und ggf. ob diese Bezugsberechtigung widerruflich ist.

Macht der Schuldner S diese Auskunft nicht freiwillig außergerichtlich, so kann der Gläubiger G diese Auskunft des Schuldners verlangen. Der Schuldner S muss diese Angaben dann auf Antrag des Gläubigers G beim zuständigen Gerichtsvollzieher zu Protokoll geben und an Eides statt versichern.



Die eidesstattliche Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO


Grundlage für dieses Verfahren ist der Herausgabeanspruch an einer beweglichen Sache. Es muss folglich ein Titel vorliegen, nach dem eine näher bestimmte Sache herauszugeben ist. Findet der Gerichtsvollzieher die Sache nicht vor, so hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers an Eides statt zu versichern, dass er die Sache
a) nicht hat und
b) nicht wisse, wo sich die Sache befinde.


Ein Beispiel:

Der Gläubiger G lässt sich die Forderung des Schuldners S gegen dessen Lebensversicherungsgesellschaft L mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden und überweisen. Der Anspruch gegen die Lebensversicherungsgesellschaft ist nun von S auf G übergegangen. Der Schuldner S hat aber ggf. noch die Lebensversicherungspolice, die ihn zur Auszahlung berechtigt. Diese ist dem neuen Gläubiger G auf Antrag herauszugeben.

Findet der Gerichtsvollzieher diese Police nicht vor, so hat der Schuldner S an Eides statt zu versichern, dass er die Police nicht hat und über den Verbleib derer nichts weiß.



Die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO


Dieser so genannte „Offenbarungseid“ wegen einer Geldforderung ist die für den Gerichtsvollzieher häufigste und bedeutendste Form der eidesstattlichen Versicherung. Hierbei muss vom Schuldner auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin und unter dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (§ 807 ZPO) ein so genanntes „Vermögensverzeichnis“ erstellt bzw. ausgefüllt werden. Darin müssen sämtliche Vermögenswerte und eventuelle Forderungen sowie deren Grund angegeben werden. Der Schuldner muss seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen.

Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher ist keine Vollstreckungshandlung im eigentlichen Sinne. Sie dient fast ausschließlich zur Gewinnung von Informationen und somit weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten für den Gläubiger. Des weiteren leistet zum Beispiel eine Kreditausfallversicherung des Gläubigers erst nach Ableistung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners. Somit kann es vorkommen, dass die Ableistung der eidesstattlichen Versicherung für den Gläubiger mehr Bedeutung und Vorteile hat, als eine eventuelle Ratentilgung durch den Schuldner. Aufgrund der wirtschaftlichen Nachteile einer eingetragenen eidesstattlichen Versicherung kann dieses Verfahren aber auch ein Druckmittel für den Gläubiger sein, um den Schuldner zur Verhinderung dessen zur Zahlung zu bewegen.

Eine abgegebene eidesstattliche Versicherung wird im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Sie ist ab dem Tag der Abgabe drei Jahre gültig. Danach erfolgt die Löschung automatisch. In dieser Zeit muss die eidesstattliche Versicherung nur aufgrund besonderer Voraussetzungen, wie zum Beispiel gravierender Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse neu geleistet werden (§ 903 ZPO). Die eingetragene eidesstattliche Versicherung wird an die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) sowie an die zuständigen Industrie- und Handelskammern mitgeteilt. Dies kann wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen. Für den Schuldner hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Vorteil, dass nunmehr eine zwanglose Ratenvereinbarung mit dem Gläubiger möglich ist.

Das Verfahren zur Ableistung des Offenbarungseides beim Gerichtsvollzieher ist an strenge, vor allem formale Vorschriften der Zivilprozessordnung geknüpft. So hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner grundsätzlich zu dem von ihm angesetzten Termin förmlich unter Beachtung einer Ladungsfrist vorzuladen. Im Termin hat der Schuldner ein von ihm ausgefülltes Vermögensverzeichnis vorzulegen. Zu Protokoll des Gerichtsvollziehers muss er seine gemachten Angaben an Eides statt versichern. Das heißt, er muss seine Angaben nicht beweisen oder durch Urkunden belegen. Alleine der geleistete Eid ist bis zu einer eventuellen Widerlegung der gemachten Angaben Beweis der Richtigkeit seiner Angaben. Auf die Bedeutung dieses Eides weißt der Gerichtsvollzieher den Schuldner eindringlich hin und belehrt ihn des weiteren dahingehend, dass gemäß §§ 156, 163 Strafgesetzbuch eine falsche Aussage bis zu drei Jahren Freiheitsstraße bedeuten kann.

Sollte der Schuldner zum angesetzten Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigern, kann auf Antrag des Gläubigers durch den zuständigen Richter Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen werden. Für die Verhaftung ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Bei einer weiteren Weigerung der Abgabe des Offenbarungseides trotz Haftbefehl hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu verhaften und in die zuständige Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer bis zu sechsmonatigen Beugehaft zu verbringen. Hierzu kann der Gerichtsvollzieher polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.



Wichtige Vorschriften:


§ 478

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

§ 479

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält.

(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.

§480

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

§ 481

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht
(Eidesformel):
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
 
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht
(Eidesformel):
"Ich schwöre es."
 
(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.

§ 483

(1) Stumme, die schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.

(2) Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.

§ 807

(1) Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser glaubhaft, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
 
1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termine vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an seinen Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine oder seines Ehegatten voll- oder halbbürtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen;

2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten;

3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten.
Sachen, die nach § 811 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(2) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

§ 836

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Herausgabe kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

§ 883

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

§ 899

Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 883 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig.

§ 900

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dem Antrag sind der Vollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden, aus denen sich die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergibt, beizufügen.

(2) Das Vollstreckungsgericht hat vor der Terminbestimmung von Amts wegen festzustellen, ob in dem bei ihm geführten Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, dass der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder dass gegen ihn die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet ist. Liegt eine noch nicht gelöschte Eintragung vor, so ist der Gläubiger zu benachrichtigen und das Verfahren nur auf Antrag fortzusetzen.

(3) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Schuldner selbst zuzustellen, auch wenn er einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen. Seine Anwesenheit in dem Termin ist nicht erforderlich. Das Gericht kann den Termin aufheben oder verlegen oder die Verhandlung vertagen, wenn der Gläubiger zustimmt.

(4) Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von drei Monaten tilgen werde, so kann das Gericht den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bis zu drei Monaten vertagen. Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu zwei Dritteln getilgt hat, so kann das Gericht den Termin nochmals bis zu sechs Wochen vertagen. Gegen den Beschluss, durch den der Termin vertagt wird, findet sofortige Beschwerde statt. Der Beschluss, durch den die Vertagung abgelehnt wird, ist unanfechtbar.

(5) Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so ist von dem Gericht durch Beschluss über den Widerspruch zu entscheiden. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann jedoch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen ist, oder wenn nach Vertagung nach Absatz 4 der Widerspruch auf Tatsachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrages auf Vertagung bereits eingetreten waren.

§ 901

Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag die Haft anzuordnen.

§ 902

(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgericht des Haftorts beantragen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben.

(2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntnis gesetzt.

§ 903

Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.

§ 909

Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Haftbefehl muss bei der Verhaftung dem Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgeteilt werden.

§ 915

(1) Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der Personen, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung nach § 807 abgegeben haben oder gegen die nach § 901 die Haft angeordnet ist. In dieses Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen aufzunehmen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben. Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat. Geburtsdaten der Personen sind, soweit bekannt, einzutragen.

(2) Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

§ 915a

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist.

(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn

1. die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen worden ist oder
2. der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekannt geworden ist.

§ 915b

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt auf Antrag Auskunft, welche Angaben über eine bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, wenn dargelegt wird, dass die Auskunft für einen der in § 915 Abs. 2 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Ist eine Eintragung vorhanden, so ist auch das Datum des in Absatz 2 genannten Ereignisses mitzuteilen.

(2) Sind seit dem Tage der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Anordnung der Haft oder der Beendigung der sechsmonatigen Haftvollstreckung drei Jahre verstrichen, so gilt die entsprechende Eintragung als gelöscht.